Zum anderen wäre es mit Blick auf die rechtliche Würdigung zumindest fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin durch diese Äusserungen des Beschuldigten – wenn es diese denn gegeben hätte – in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen von Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen.