Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass sie die angeklagten Aussagen des Beschuldigten – wären sie denn tatsächlich so ausgesprochen worden – in Angst und Schrecken versetzt hätten. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass zum einen nicht erstellt ist, dass die Äusserungen, wie in Ziff. I.4. der Anklageschrift umschrieben, durch den Beschuldigten getätigt wurden. Zum anderen wäre es mit Blick auf die rechtliche Würdigung zumindest fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin durch diese Äusserungen des Beschuldigten – wenn es diese denn gegeben hätte – in Angst und Schrecken versetzt worden wäre.