28 ce versa gilt das gleiche) und dass es für sie auch normal wurde, drohende Worte zu hören. Ausserdem zeigt gerade das von der Straf- und Zivilklägerin selber geschilderte Beispiel betreffend den Abend des 11. Januar 2013 eindrücklich, dass sie sich sehr wohl selber zu helfen wusste und sich vom Beschuldigten nicht alles bieten liess. Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass sie die angeklagten Aussagen des Beschuldigten – wären sie denn tatsächlich so ausgesprochen worden – in Angst und Schrecken versetzt hätten.