Sowohl der Beschuldigte, als auch die Straf- und Zivilklägerin sagten nämlich übereinstimmend aus, dass ihre Beziehung von sehr häufigen und äusserst heftigen Auseinandersetzungen geprägt war. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf verbale Beleidigungen und Drohungen seitens des Beschuldigten mit der Zeit abgehärtet war (vi-