116 Z. 403 ff.). In diesem Punkt kann der Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht geglaubt werden. Selbst für den Fall, dass man die angeklagten Äusserungen als vom Beschuldigten getätigt annehmen würde, wäre die Beweisfrage, ob die Strafund Zivilklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, wohl zu verneinen. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Straf- und Zivilklägerin sagten nämlich übereinstimmend aus, dass ihre Beziehung von sehr häufigen und äusserst heftigen Auseinandersetzungen geprägt war.