Demgegenüber können die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beweiswürdigend nicht hinzugezogen werden. Zunächst fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2014 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie – abgesehen vom Vorfall, bei welchem er ihr eben mit einer Schere gedroht habe – nicht mit anderen Gegenständen bedroht (pag. 75 Z. 120 f.). Gleichzeitig machte sie dann jedoch geltend, der Beschuldigte habe gedroht, ihr eine Ananas ins Gesicht zu schlagen.