Wiederum belastete er sich auch selber, in dem er von sich aus zu Protokoll gab, sie hätten sich gegenseitig sehr viele hässliche Dinge gesagt. Auf die glaubhaften Angaben des Beschuldigten kann somit abgestellt werden und es ist beweismässig davon auszugehen, dass er die angeklagten Drohungen nicht geäussert hat. Demgegenüber können die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beweiswürdigend nicht hinzugezogen werden.