304 Z. 12 ff.). Auch bestritt er erneut, der Straf- und Zivilklägerin im Badezimmer mit einer Schere gedroht zu haben, ihr die Haare abzuschneiden, wenn sie ihm das Mobiltelefon nicht aushändige (pag. 304 Z. 16 ff.). Und schliesslich blieb der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung dabei, die Straf- und Zivilklägerin nicht bedroht zu haben (pag. 470 Z. 274 ff.). Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass die Aussagen des Beschuldigten konstant sind und darin keine Widersprüche auszumachen sind. Wiederum belastete er sich auch selber, in dem er von sich aus zu Protokoll gab, sie hätten sich gegenseitig sehr viele hässliche Dinge gesagt.