Sachen, die uns weh taten, aber darüber ging es nicht hinaus.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 blieb der Beschuldigte auch auf mehrfache Nachfrage dabei, dass er die Straf- und Zivilklägerin nie mit einer Schere bedroht habe (pag. 140 Z. 360 ff., Z. 364 ff. und Z. 368 ff.). Auch bestritt er weiterhin, der Straf- und Zivilklägerin je gedroht zu haben, ihr eine Ananas ins Gesicht zu schlagen (pag. 140 Z. 376 ff.) oder die Wohnungstür einzuschlagen (pag. 141 Z. 382 ff.). In der erstin-