482). Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer zudem mit der Verteidigung fest, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Androhungen des Beschuldigten, er werde die ganze Nacht wegbleiben bzw. er werde sogar zurück nach Kuba gehen, bei der Straf- und Zivilklägerin die Angst auslösten, verlassen zu werden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, pag. 83). Es handelt sich dabei jedoch selbstredend nicht um Drohungen i.S.v. Art. 180 StGB (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 482 und pag. 484).