- An einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit zwischen Oktober 2012 und ca. Mai/Juni 2014 habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gedroht, dass er ihr mit einer Ananas ins Gesicht schlagen werde, so dass ihr Gesicht durch Narben entstellt sein werde (Ziff. I.4.2. der Anklageschrift); - An nicht genau bekannten Daten in der Zeit zwischen Oktober 2012 und ca. Mai/Juni 2014, insbesondere auch am 11. Januar 2013, habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gedroht, dass er die Wohnungstüre einschlagen werde (Ziff. I.4.3. der Anklageschrift). 10.2 Sachverhalt und Beweisfragen