Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen. Im Übrigen hält die Kammer fest, dass jeder strafrechtliche Vorwurf einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer bestimmten, eingegrenzten Zeitdauer zugeordnet werden können muss, damit dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst.