Demgegenüber erscheinen die Angaben des Beschuldigten plausibel und nachvollziehbar. Gestützt darauf ist beweismässig davon auszugehen, dass sich die angeklagten Sachverhalte so nicht ereignet haben. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen.