469 Z. 241 f.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft, zumal er auch das Risiko einging, sich selber zu belasten, wenn er zugab, die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen von Auseinandersetzungen auch härter und insbesondere auch am Hals angefasst zu haben. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Vorwürfe gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 2. November 2015 einzig auf den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin beruhen, die Kammer diese jedoch nicht als glaubhaft erachtet. Demgegenüber erscheinen die Angaben des Beschuldigten plausibel und nachvollziehbar.