und Z. 25 ff.). Und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, sie hätten oft und sehr heftig miteinander diskutiert und hätten während diesen Streitigkeiten auch oft physischen Kontakt gehabt. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn beispielsweise gestossen. Wenn sie sehr hysterisch geworden sei, habe er sie an den Armen festgehalten, um sie zu beruhigen (pag. 469 Z. 232 f. und Z. 236 ff.). Sie hätten einander auch hart angefasst, er habe die Straf- und Zivilklägerin aber nicht geschlagen (pag. 469 Z. 241 f.).