25 Es stimme aber nicht, dass er ihr die Nase und den Mund zugehalten habe (pag. 303 Z. 13 f.). Es könne sein, dass er sie mit einer Hand am Hals festgehalten habe, um sie zu beruhigen. Sie hätten beide ein sehr hitziges Temperament. Er habe die Straf- und Zivilklägerin auch an den Schultern festgehalten. Es sei aber keine böse Absicht gewesen. Er habe sie auch sicher nicht in einer Art am Hals festgehalten, dass sei keine Luft mehr erhalten hätte (pag. 303 Z. 18 ff. und Z. 25 ff.).