136 Z. 196 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme, dass er die Straf- und Zivilklägerin manchmal während eines Streits an den Schultern gehalten oder weggestossen habe. Alle anderen Vorwürfe würden nicht stimmen (pag. 302 Z. 35 ff.). Es treffe zu, dass er die Straf- und Zivilklägerin manchmal festgehalten habe, vielleicht auch am Hals, alles andere stimme nicht (pag. 303 Z. 5 ff.). Es könne auch sein, dass er sie festgehalten habe, als sie auf ihn losgekommen sein.