, vgl. auch pag. 126 Z. 156 ff.). Dabei blieb er auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2014; sie hätten täglich hitzige und emotionelle Auseinandersetzungen gehabt. Es sei auch vorgekommen, dass sie dabei körperlich aneinander geraten seien, die Straf- und Zivilklägerin auf ihn zugekommen sei oder sie sich festgehalten hätten oder Ähnliches. Er habe sie aber nie geschlagen oder gewürgt (pag. 132 Z. 62 ff., vgl. auch pag. 133 Z. 115 ff. und pag. 136 Z. 196 f.).