Die Straf- und Zivilklägerin macht jedoch keine Verletzungsfolgen geltend und solche sind auch nicht etwa dokumentiert. Es ist jedoch aufgrund ihres aktenkundigen Verhaltens in anderen Situationen anzunehmen, dass sie die Verletzungen dokumentiert und einen Arzt konsultiert hätte, hätte es denn solche gegeben (vgl. dazu die Ausführungen unter II.7.3. Beweiswürdigung hiervor). Vor diesem Hintergrund könnten die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin nicht als glaubhaft erachtet werden. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte die erwähnten Vorwürfe im Verlauf des gesamten Strafverfahrens stets konstant (pag.