9.3 Beweiswürdigung Auch hier gilt es zunächst festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin, wäre sie tatsächlich derart heftig mit einem Gürtel geschlagen und mit den Händen gewürgt worden, wie sie dies geltend macht, sichtbare Verletzungen davon getragen hätte. Die Straf- und Zivilklägerin macht jedoch keine Verletzungsfolgen geltend und solche sind auch nicht etwa dokumentiert.