Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass seine Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht nur von verbalen Streitigkeiten, sondern auch von tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Er bestreitet aber, die konkret angeklagten Tätlichkeiten begangen zu haben und macht geltend, die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen von Streitereien lediglich als Reaktion auf physische Angriffe ihrerseits geschubst oder weggestossen zu haben bzw. sie festgehalten zu haben, damit sie sich beruhigte. 9.3 Beweiswürdigung