24 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, in Rechtkraft erwachsen [vgl. pag. 497]; vgl. pag. 383, S. 37 Entscheidbegründung). 9.2 Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass seine Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht nur von verbalen Streitigkeiten, sondern auch von tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war.