I.3.5. der Anklageschrift). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis am 23. März 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, die Verjährung eingetreten ist – sie stellte das Verfahren entsprechend ein (Ziff. I.