I.3.3. der Anklageschrift); - Am 27. April 2013 habe der Beschuldigte der im Bett liegenden Straf- und Zivilklägerin mit einem Gürtel gegen die Beine und den linken Oberarm geschlagen, wodurch diese Hämatome erlitten habe (Ziff. I.3.4. der Anklageschrift); - Ca. im Sommer 2013 nach der Rückkehr von einem Veloausflug an die Aare, bei welchem es zu verbalem Streit gekommen sei, habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit einem Gürtel gegen die Beine geschlagen, wodurch sie einen Bluterguss am Oberschenkel erlitten habe (Ziff. I.3.5. der Anklageschrift).