23 Im Sinne eines Fazits hält die Kammer deshalb fest, dass der dem Beschuldigten mit Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 2. November 2015 vorgeworfene Anklagesachverhalt nicht erwiesen ist. Der Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im Herbst 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen.