der Beschuldigte rechnete gemäss seinen glaubhaften Angaben nicht damit, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits hinter ihm stand und durch die Tür getroffen werden könnte. Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass somit eine fahrlässige Körperverletzung zu prüfen wäre, jedoch kein entsprechender Strafantrag vorliegt (vgl. pag. 383, S. 37 Entscheidbegründung; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 482).