und Z. 114 ff.). Sie gab in diesem Zusammenhang jedoch keine Details zum Kerngeschehen zu Protokoll – ihre Aussagen schliessen damit nicht aus, dass die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin so entstanden sind, wie es der Beschuldigte schilderte. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand hält die Kammer weiter fest, dass in dubio pro reo von Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss; der Beschuldigte rechnete gemäss seinen glaubhaften Angaben nicht damit, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits hinter ihm stand und durch die Tür getroffen werden könnte.