hinten, d.h. Richtung Toilette, zurück schlug, wobei die Straf- und Zivilklägerin, welche ihm folgen wollte und sich bereits nahe hinter ihm befand, durch die Tür im Gesicht getroffen wurde. Die Zeugin L.________ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass die Straf- und Zivilklägerin mit einer geschwollenen Nase zur Arbeit gekommen sei und dass diese ihr später erzählt habe, der Beschuldigte habe ihr die Tür gegen die Nase geschlagen (pag. 28 Z. 105 ff. und Z. 114 ff.).