So erwähnte er beispielsweise stets, dass sie einen heftigen Streit gehabt hätten, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, dass er der Straf- und Zivilklägerin geholfen habe die Blutung zu stillen, dass diese eingesehen habe, dass er sie nicht mit Absicht verletzt habe, dass er sich bei ihr entschuldigt habe und dass sich die Situation zwischen ihnen anschliessend beruhigt habe. Einzig mögliche Sachverhaltsvariante ist denn auch nach Auffassung der Kammer diejenige, welche der Beschuldigte auf Nachfrage hin in der oberinstanzlichen Verhandlung genauer beschrieb, nämlich, dass der Beschuldigte das Badezimmer verliess und dabei aus Wut die Tür hinter sich nach