Gestützt auf die abschliessende, nachvollziehbare Erklärung des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er stets sagen wollte, er habe die Türe gegen hinten, d.h. Richtung Toilette, auf- bzw. von sich weg geschlagen. Abgesehen von dieser einen Abweichung sagte der Beschuldigte in allen drei Eivernahmen gleichbleibend und in sich stimmig aus.