Zunächst hält die Kammer fest, dass die abweichenden Schilderungen des Beschuldigten bezüglich Zuschlagen bzw. Nach-hinten-Zurückschlagen der Tür beim Hinausgehen auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen sind – dies stellte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung heraus (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 485). Gestützt auf die abschliessende, nachvollziehbare Erklärung des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er stets sagen wollte, er habe die Türe gegen hinten, d.h. Richtung Toilette, auf- bzw. von sich weg geschlagen.