Er sei um die Tür herum gegangen, habe sie festgehalten, habe sich durch den Spalt durchgezwängt und die Tür dann mit der Hand nach hinten zurück geschlagen. Er habe dabei nicht gesehen, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits fast hinter ihm gestanden sei (pag. 471 Z. 304 ff.). Zunächst hält die Kammer fest, dass die abweichenden Schilderungen des Beschuldigten bezüglich Zuschlagen bzw. Nach-hinten-Zurückschlagen der Tür beim Hinausgehen auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen sind – dies stellte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung heraus (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.