Auf eine gewisse Art und Weise habe dieser Unfall die Situation dann beruhigt. Er habe sich sehr schlecht gefühlt und sich bei ihr entschuldigt, er habe ihr damals auch erklärt, dies sei nicht seine Absicht gewesen (pag. 302 Z. 20 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich gleichbleibend, der Vorfall mit der Badezimmertür sei während eines sehr belastenden Streits geschehen. Er habe aus dem Badezimmer hinausgehen wollen und die Tür hinter sich zuschlagen wollen. Er habe nicht gesehen, dass die Straf- und Zivilklägerin hinter ihm gestanden habe.