Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten – mit Ausnahme eines, allerdings erklärbaren Aspektes (vgl. dazu die Ausführungen hiernach) – gleichbleibend, in sich stimmig und insbesondere auch mit der Fotografie des Badezimmers in Einklang zu bringen, weshalb beweismässig auf sie abgestellt werden kann. So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2014 an, sie seien im Badezimmer gewesen, er habe hinausgehen und die Türe hinter sich schliessen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin sei hinter ihm hergekommen, was er nicht gesehen habe. Es sei keine Absicht gewesen, es sei ein Unfall gewesen.