Ebenso wenig denkbar ist schliesslich die Sachverhaltsvariante, dass der Beschuldigte am anderen Ende der Badewanne gestanden wäre, da er diesfalls die Tür gar nicht hätte greifen können. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten – mit Ausnahme eines, allerdings erklärbaren Aspektes (vgl. dazu die Ausführungen hiernach) – gleichbleibend, in sich stimmig und insbesondere auch mit der Fotografie des Badezimmers in Einklang zu bringen, weshalb beweismässig auf sie abgestellt werden kann.