(Dass die Straf- und Zivilklägerin auf der Toilette gesessen wäre, machte sie nicht geltend.) Andererseits ist aber auch ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin auf der anderen Seite der Tür – quasi auf der Seite des Türrahmens – gestanden haben könnte, da diesfalls kein Sichtkontakt zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte ja gemäss den Angaben der Strafund Zivilklägerin in der vorderen Ecke der Badewanne stand. Ebenso wenig denkbar ist schliesslich die Sachverhaltsvariante, dass der Beschuldigte am anderen Ende der Badewanne gestanden wäre, da er diesfalls die Tür gar nicht hätte greifen können.