403) vereinbar. Einerseits sprechen nämlich die gegebenen Platzverhältnisse gegen die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin zwischen der geöffneten Tür und der Badewanne, mithin auf der Seite der Toilette, gestanden haben könnte. (Dass die Straf- und Zivilklägerin auf der Toilette gesessen wäre, machte sie nicht geltend.)