21 gegen ihr Gesicht gestossen habe (vgl. pag. 74 Z. 74 ff., pag. 79, pag. 116 Z. 385 ff., pag. 465 Z. 114 ff.; vgl. dazu auch die von der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung erstellte Zeichnung, pag. 488), erscheint nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft und ist insbesondere nicht mit der von ihr eingereichten Fotografie des Badezimmers (vgl. pag. 403) vereinbar.