392 und pag. 403). Darauf ist zum einen ersichtlich, dass die Platzverhältnisse – insbesondere zwischen der Badewanne und der Tür – sehr eng sind, und zum anderen, dass die Tür gegen innen aufgeht. Die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte in der Badewanne und sie selber im Badezimmer hinter der Badezimmertür gestanden habe, während sie miteinander gestritten hätten, wonach sie Sichtkontakt gehabt hätten und wonach der Beschuldigte plötzlich die Tür genommen habe und diese heftig