Zum anderen ist die Beweisfrage nach dem subjektiven Tatbestand zu beantworten – handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich (Eventualvorsatz) oder bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (Fahrlässigkeit)? 8.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegt zunächst das von der Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingereichte Foto des Badezimmers der ehemals gemeinsamen ehelichen Wohnung als objektives Beweismittel zur Würdigung vor (vgl. pag. 392 und pag. 403).