Es ist somit im Rahmen der Beweiswürdigung zum einen zu klären, wie genau es dazu kam, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Badezimmertür im Gesicht getroffen wurde. Zum anderen ist die Beweisfrage nach dem subjektiven Tatbestand zu beantworten – handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich (Eventualvorsatz) oder bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (Fahrlässigkeit)? 8.3 Beweiswürdigung