Schmerzen verursacht habe (pag. 242). 8.2 Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Badezimmertür, welche der Beschuldigte mit der Hand in Bewegung versetzte, im Gesicht getroffen wurde. Er macht jedoch geltend, er habe die Badezimmertür nicht mit Absicht gegen das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin geschlagen. Es ist somit im Rahmen der Beweiswürdigung zum einen zu klären, wie genau es dazu kam, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Badezimmertür im Gesicht getroffen wurde.