I.2. der Anklageschrift vom 2. November 2015 wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe sich der einfachen Körperverletzung, begangen ca. im Herbst 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin durch folgende Vorgehensweise schuldig gemacht: Der Beschuldigte habe ca. im Herbst 2013 anlässlich eines Streits im Badezimmer der damals gemeinsamen Wohnung die Badezimmertüre unvermittelt gegen die Straf- und Zivilklägerin geschlagen, wodurch diese Verletzungen in und an der Nase und in ihrem Mund erlitten habe (blutende und geschwollene Nase und Blutungen im Mund bzw. an der Unterlippe), was ihr starke