Im Sinne eines Fazits hält sie deshalb fest, dass der dem Beschuldigten mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 2. November 2015 vorgeworfene Anklagesachverhalt nicht erwiesen ist. Der Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen.