20 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl zum eigentlichen Kern-, als auch zum Rahmengeschehen keine glaubhaften Aussagen machte und auch die objektiven Beweismittel den angeklagten Sachverhalt nicht zu erhärten vermögen. Der Kammer bleiben mithin erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Sachverhaltsvariante. Im Sinne eines Fazits hält sie deshalb fest, dass der dem Beschuldigten mit Ziff.