110 Z. 194 ff.). Zudem sagte sie später in derselben Einvernahme plötzlich aus, es könne schon sein, dass sie auf Spanisch «no, no» gesagt habe (pag. 113 Z. 283 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin schliesslich wieder an, sie habe sich deshalb nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sie würgen oder mit dem Gürtel schlagen könnte. Neu ist jedoch ihre Aussage, wonach sie wie gelähmt gewesen sei (pag. 290 Z. 19 ff.). Auch auf diese Angaben der Straf- und Zivilklägerin kann damit mangels Glaubhaftigkeit beweiswürdigend nicht abgestellt werden.