Gleich wie das Ausziehen oder Holen des Gürtels wäre aber auch das Herunterlassen der Hose bzw. das blosse Öffnen des Hosenschlitzes ein prägnantes Detail gewesen, welches der Straf- und Zivilklägerin in Erinnerung hätte bleiben müssen. Unklarheiten bleiben auch in Bezug auf die Frage, weshalb sich die Straf- und Zivilklägerin nicht gegen den angeblichen sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten wehrte. Die Straf- und Zivilklägerin hatte zunächst angegeben, sie habe sich nicht gewehrt, weil der Beschuldigte auf ihr gelegen habe und viel stärker sei als sie (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im undatierten Bericht der Strafund Zivilklägerin [pag.