68 Z. 134 f.). Er habe seinen steifen Penis aus dem Hosenschlitz genommen (pag. 68 Z. 140 und Z. 143). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie dann aber zu Protokoll, der Beschuldigte habe einfach seine Hose herunter gelassen, er sei nicht nackt gewesen. Sie betonte dabei erneut, sich nicht mehr so genau erinnern zu können (pag. 112 Z. 254 ff.). Gleich wie das Ausziehen oder Holen des Gürtels wäre aber auch das Herunterlassen der Hose bzw. das blosse Öffnen des Hosenschlitzes ein prägnantes Detail gewesen, welches der Straf- und Zivilklägerin in Erinnerung hätte bleiben müssen.