Nur seelische Verletzungen.». Aufgrund dieser Erwägungen ist beweismässig davon auszugehen, dass das Schlagen mit dem Gürtel, wie es von der Straf- und Zivilklägerin geschildert wurde, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden haben kann, ansonsten bei der Straf- und Zivilklägerin verschiedene Verletzungen ersichtlich gewesen wären. Auch machte die Straf- und Zivilklägerin widersprüchliche Angaben, was die Kleidung des Beschuldigten anbelangt; zunächst gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe seine Jeanshose getragen, sie wisse es aber nicht mehr genau, er sei auf jeden Fall nicht nackt gewesen (pag. 68 Z. 134 f.).