19 welche eine gute Freundin der Straf- und Zivilklägerin ist und gemäss übereinstimmenden Aussagen in engem Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin stand und steht (vgl. beispielhaft pag. 45 Z. 17 ff. und pag. 52 Z. 33 ff.), gab auf Frage, ob sie bei der Straf- und Zivilklägerin jemals Verletzungen habe feststellen können, folgende deutliche Antwort zu Protokoll (pag. 47 Z. 121 f.): «Nein. Nur seelische Verletzungen.